Corona

Der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung kommt in Zeiten von Corona besondere Bedeutung zu. Die Unternehmen müssen deshalb entsprechend der allgemeinen Gefährdungslage ein wirksames Hygienekonzept zur Eindämmung des Virus erarbeiten. Ziel muss es sein, Beschäftigte vor Ansteckung zu schützen und eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

Stellt sich ein betriebliches Hygienekonzept als unzureichend heraus, können im Einzelfall einzelne Bereiche oder sogar ganze Betriebsteile geschlossen werden. Dies ist dann der Fall, wenn keine anderen Maßnahmen zur Vermeidung einer Ansteckung durch COVID-19 wirksam sind.

Mit dem „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wurden einige bereits aus dem öffentlichen Leben her bekannte Schutzmaßnahmen auch für den gewerblichen Bereich übernommen.

Es müssen folgende wirksame Maßnahmen zur Minderung einer Infektionsgefahr beachtet werden:

• Mindestens 1,5 Meter Abstand zu allen anderen Personen auch bei Gesprächen und in Pausen,

• Begrüßung ohne Körperkontakt,

• Husten- und Niesen in Einmal-Taschentuch oder Armbeuge, dabei von anderen Personen wegdrehen,

• Regelmäßiges und gründliches Händewaschen

Neben diesen allgemeinen Regeln müssen die Unterneh-men auch darüber hinausgehende spezifische betriebliche Anforderungen in dem Hygienekonzept berücksichtigen und zur bestehenden Gefährdungsbeurteilung ergänzen.

Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung für Bau- und Montagestellen zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus